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ZAP 9/2020, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / 1. Halbwaisenrente auch bei Zweitausbildung

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Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB VII haben Hinterbliebene von Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls – dies sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – eingetreten ist. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erhalten Kinder von verstorbenen Versicherten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Diese Rente wird regelmäßig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet, § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2a SGB VII. Eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

Dem BSG lagen zwei Parallelverfahren zur Entscheidung vor, in denen die jeweils über 18 Jahre alten hinterbliebenen Kinder (infolge eines Versicherungsfalls ihres tödlich verunglückten Elternteils) nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine Fachoberschule besuchten bzw. ein akademisches Studium aufnahmen. Die beklagten Unfallversicherungsträger verweigerten Halbwaisenrente für die Zweitausbildung unter Hinweis auf den Wortlaut von § 67 Abs. 3 Nr. 2a SGB VII, der die Dauer der Rente auf "Schulausbildung oder Berufsausbildung" beschränkt, also nicht für beide Ausbildungsarten hintereinander gewährt. Die Revisionen gegen die den Klagen stattgebenden Berufungsurteile wies das BSG am 7.5.2019 zurück (B 2 U 27/17 R, hierzu Plagemann, FD-SozVR 2019, 421106 und B 2 U 30/17 R, NJW 2020, 103, hierzu Kainz, NZS 2019, 868).

Das Gericht bejaht einen Anspruch der Klägerinnen als Hinterbliebene der Versicherten auf Zahlung der Halbwaisenrente, weil sie sich trot...

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