(LSG Sachsen, Beschl. v. 4.1.2017 – L 3 AS 1222/15 NZB) • Auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft werden zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie eine Einstehensgemeinschaft bilden. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LebenspartnerschaftsgesetzLPartG) bestehen. Auch eine transsexuelle Person kann jederzeit eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Voraussetzung ist lediglich, dass im Einzelfall die für die Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

ZAP EN-Nr. 298/2017

ZAP F. 1, S. 462–462

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