(OLG München, Beschl. v. 14.1.2016 – 34 Wx 383/15) • Nach der GBO ist in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung aufgrund des Ersuchens der Behörde vorzunehmen. Aufgrund Bundesrechts, nämlich § 28 Abs. 2 S. 3 u. 6 sowie Abs. 3 S. 6, Abs. 4 S. 3 BauGB, kommen nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts Eintragungen auf gemeindliches Ersuchen in Frage. Die beiden letztgenannten Fälle führen zum Übergang des Eigentums auf die Gemeinde, wenn auf deren Ersuchen diese in das Grundbuch eingetragen worden ist. Es handelt sich um einen Eigentumsübergang aufgrund gesetzlicher Anordnung. Wird im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste.

ZAP EN-Nr. 306/2016

ZAP 8/2016, S. 400 – 401

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