(BVerfG, Beschl. v. 23.3.2015 – 2 BvR 1304/12) • Dem Grundgesetz lässt sich grds. kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen. Etwas anderes kann nach st. Rspr. des BVerfG bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein, ebenso bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis der öffentlichen Hand befinden oder bei Delikten von Amtsträgern. Bei Anzeigeerstattung gegen Polizeikräfte (hier: wegen einer angeordneten "Blocksperre" während eines Polizeieinsatzes nach einem Fußballspiel zwischen dem FC Bayern München und dem TSV 1860 München) liegt keine Grundrechtsverletzung durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor, wenn die Ermittlungen gewissenhaft durchgeführt wurden und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet war.

ZAP EN-Nr. 361/2015

ZAP 8/2015, S. 412 – 413

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