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ZAP 6/2018, Herausgabeanspruch: Schadensersatz statt Leistung

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(BGH, Urt. v. 9.11.2017 – IX ZR 305/16) • Nach neuem Recht kann der Eigentümer einer Sache unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt. Beantragt ein Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe einer Sache zu verurteilen, diesem eine Frist zur Herausgabe der Sache zu setzen und ihn weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, liegt in diesem Antrag ein Verlangen auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Gläubiger nicht deutlich macht, sein Wahlrecht erst künftig ausüben zu wollen. Hinweis: Wenn der Gläubiger im Fall der Klagehäufung neben Herausgabe und Fristsetzung zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung begehrt, muss er nach Überzeugung des BGH durch die Art der Antragstellung oder durch Erklärungen im Schriftsatz deutlich machen, ob in seinem Klagebegehren bereits das bedingte Schadensersatzverlangen liegt oder, ob er sich das Wahlrecht erhalten möchte. Diese Klarstellung kann dadurch erfolgen, dass er entweder im Antrag erklärt, für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist die Primärleistung abzulehnen oder er den Schadensersatzantrag unter die weitere Bedingung eines nach Fristablauf erklärten Schadensersatzverlangens stellt. Schon aus Gründen des Schuldnerschutzes ist es – so der BGH – erforderlich, dass im Urteil die Bedingung des künftigen Schadenersatzverlangens für den Schadensersatzanspruch aufgenommen wird. Darauf hat der Gläubiger durch entsprechende Antragstellung hinzuwirken.

ZAP EN-Nr. 152/2018

ZAP F. 1, S. 273–273

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BGH IX ZR 305/16
BGH IX ZR 305/16

  Leitsatz (amtlich) a) Beantragt ein Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe einer Sache zu verurteilen, diesem eine Frist zur Herausgabe der Sache zu setzen und ihn weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz statt der Leistung ...

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