Der BGH hatte sich mit Schadensersatzansprüchen nach Preismanipulationen des Verkäufers bei eigenen eBay-Auktionen zu beschäftigen (Urt. v. 24.8.2016 VIII ZR 100/15). Hierbei ging es darum, dass der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf der Handelsplattform eBay auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände Gebote abgab, um hierdurch den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren (sog. Shill bidding). Solche Eigenangebote sind nach § 3 Abs. 3 der eBay-AGB unzulässig. In dem entschiedenen Fall hatte der beklagte Account-Inhaber einen Pkw im Wege einer Internet-Auktion zu einem Startpreis von 1,00 EUR zum Verkauf angeboten. Hiernach war ein Angebot von 1,50 EUR abgegeben worden. An der Auktion beteiligten sich in der Folgezeit ausschließlich der Account-Inhaber selbst (über ein zweites Benutzerkonto) sowie der Kläger (Käufer). Bei Auktionsschluss lag ein Höchstgebot des Beklagten (Account-Inhaber) über 17.000 EUR vor, der Kläger kam nicht zum Zuge. Dieser war daher der Auffassung, er habe das Kfz für 1,50 EUR ersteigert, da ohne die unzulässigen Eigenangebote des Beklagten die Auktion mit einem Gebot in dieser Höhe gewonnen worden wäre. Dieser Sichtweise schloss sich der BGH an. Der BGH führte zunächst aus, dass Vertragsschlüsse bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB (Versteigerung) beurteilt würden, sondern nach den allgemeinen Regelungen des Vertragsschlusses gem. §§ 145 ff. BGB. Es bedarf also eines Angebots und einer Annahme. Der BGH urteilte ferner, dass sich das Angebot des Account-Inhabers an einen anderen (§ 145 BGB: "Wer einem anderen...") gerichtet habe. Der Account-Inhaber sei "kein anderer" i.S.d. § 145 BGB. Er dürfe daher nicht an der Auktion teilnehmen und damit auch keine Gebote abgeben, um den Preis hochzutreiben. Das höchste, von einem anderen abgegebene Gebot lag vorliegend damit nur bei 1,50 EUR. Der Schadenersatzanspruch des Klägers, als dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden, wurde daher zuerkannt.

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