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ZAP 20/2021, Umgangsrecht – Update 2021 / 1. Befugnisse und Pflichten des umgangsberechtigten Elternteils

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Es ist grds. die Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils, das Kind zu Beginn des Umgangs abzuholen und es zum Ende des Umgangs wieder zum Obhutselternteil zurückzubringen.

a) Erziehungsberechtigung

Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1678a BGB in den Zeiten seines Umgangs die alleinige Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Denn „Alltag” findet auch beim Umgangsberechtigten statt. Daher können Fragen der Ernährung, der Bettruhe und der Aktivitäten nicht zu Bedingungen für eine Umgangsausübung erhoben werden, auch wenn eine Vereinbarung zu diesen Themen oft hilfreich ist, um Widerstände gegen einen Umgang abzubauen. Die Beachtung der Verantwortung des jeweils anderen Elternteils gewährleistet die Pflicht zum Wohlverhalten gem. § 1684 BGB i.V.m. § 1687 Abs. 1 S. 5 BGB, deren Einhaltung durch beide Elternteile das Familiengericht überwacht (§ 1687 Abs. 2 BGB; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 639; Finger FuR 2006, 299, 303).

Der Umgangsberechtigte kann auch die Entscheidung zu gewöhnlichen ärztlichen Behandlungen treffen, die während der „Umgangsbetreuung” (nur) sachdienlich sind.

b) Kontakte zu dritten Personen

Reibungspunkt in der Praxis ist vielfach die Frage des Kontaktes des Kindes mit Dritten (Großeltern, sonstige Verwandte, Lebenspartner eines Elternteils) während des Umgangs. Grundsätzlich darf auch der Umgangsberechtigte bestimmen, mit wem das Kind bei der Ausübung des Umgangs (noch) Umgang haben darf (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 639). Das Familiengericht kann den Umfang des Umgangsrechts und die Ausübung des Umgangsneben den Eltern auch mit Wirkung gegenüber dritten Personen regeln (§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB). Das Gericht kann mithin Anordnungen erlassen, dass bestimmte Personen bei Umgangskontakten nicht anwesend sein dürfen (KG Berlin, Beschl. v. 6.5.2016 – 13 UF 40/16, FamRZ 2016, 1780), ...

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