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ZAP 19/2019, Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 201 ... / 1. Wegnahme zum Zweck der Datenlöschung

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Wird ein Handy weggenommen, um auf ihm gespeicherte Bilder zu löschen, ist eine Zueignungsabsicht nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 11.12.2018 (5 StR 577/18, NStZ 2019, 344 = StV 2019, 388 = StRR 6/2019, 19).

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagten M und K fuhren in einer S-Bahn, die wenig später die Geschädigte betrat. Diese setzt sich laut telefonierend wenige Meter von M entfernt auf einen Sitzplatz. Nachdem M die Geschädigte aufgefordert hatte, das laute Telefonieren zu unterlassen, entwickelte sich ein Wortgefecht mit gegenseitigen Beleidigungen. Als sich die Angeklagten zum Ausstiegsbereich begaben, um die S-Bahn zu verlassen, kam es erneut zu einem Wortgefecht, in dessen Verlauf die Geschädigte M bespuckte. Zudem fertigte sie mit ihrem Handy Bildaufnahmen von den Angeklagten an.

M fasste nunmehr den Entschluss, sich in den Besitz des Handys der Geschädigten zu bringen, um die Bilder zu löschen. In dieser Absicht führte er einen Tritt in Richtung der M aus, um dieser das Handy aus der Hand zu treten, traf jedoch ihr Gesicht. Unmittelbar darauf zog K eine mit Bleikugeln gefüllte CO-Pistole und feuerte zwei Schüsse auf die Geschädigte ab, welche diese an Nasenflügel und Unterarm trafen. Da die Geschädigte weiterhin ihr Handy in der Hand hielt, entschloss sich M nun, ihr das Handy endgültig wegzunehmen. Er schlug ihr mehrmals mit wuchtigen Faustschlägen auf den Oberkörper und in das Gesicht. Es gelang M das Handy in seinen Gewahrsam zu nehmen. Die Angeklagten verließen die S-Bahn mit dem Handy. Danach löschten sie die auf dem Handy befindlichen Bilder, auf denen sie abgebilde...

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