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ZAP 17/2018, Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX (§ 84 Abs. 2 SGB IX a.F.)

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I. Einführung

Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements werden im Zeitalter des demografischen Wandels und damit einhergehenden größeren Anteils älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und des zunehmenden Fachkräftemangels immer mehr an Bedeutung gewinnen. Letztendlich hängt die Produktivität auch von der Arbeitsfähigkeit der Belegschaft ab, denn hohe Fehlzeiten ziehen nicht nur Entgeltfortzahlungskosten nach sich, sondern auch Mehrarbeit der übrigen Belegschaft.

Hinzu kommen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite einige Unsicherheiten. Der Arbeitgeber fragt sich z.B., welche Auswirkungen ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auf eine mögliche spätere Kündigung hat. Der Arbeitnehmer ist verunsichert, inwieweit er über seine Gesundheit und seine familiären Umstände Auskunft geben muss oder ob er das BEM auch ablehnen kann.

 

Hinweis:

Das SGB IX wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 vollkommen neu strukturiert. Die Regelung über das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX (a.F.) findet sich nun fast unverändert in § 167 Abs. 2 SGB IX (n.F.). Nachfolgend werden nur die Paragrafen des SGB IX (n.F.) verwendet. Zur Darstellung der Neuerungen im Recht der Rehabilitation und Teilhabe einschließlich Synopse von relevanten Vorschriften des SGB IX alt und neu s. Siefert ZAP F. 18, S. 1571 ff.

II. Ziele und Nutzen des BEM

Ziel ist die Überwindung und das Vorbeugen erneuter Arbeitsunfähigkeit und der Erhalt des Arbeitsplatzes. Damit werden einerseits der Gedanke der Gesundheitsprävention und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit auf der Arbeitnehmerseite als auch die Verringerung von Arbeitsunfähigkeitszeiten und die Reduzierung von betrieblichen Belastungen wie Mehrarbeit anderer Mitarbeiter und Entgeltfortzahlungskosten auf der Arbeitgeberseite mitein...

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