(LG Frankfurt/M., Urt. v. 2.6.2015 – 2-13 S 2/15) • Zumindest demjenigen Rechtsanwalt, der – ohne Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu sein – darauf vertraut hat, dass die von einem WEG-Richter erteilte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist, kann mangels Verschulden Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, wenn er die für ihn nicht offenkundig unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des zuständigen zentralen Berufungs- und Beschwerdegericht nach § 72 Abs. 2 GVG nicht gesondert überprüft. Hinweis: Zur Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbelehrung in WEG-Verfahren s. BGH, Beschl. v. 12.1.2012 – V ZB 199/11, AnwBl. 2012, 370 = NJW 2012, 2443 sowie zur Frage seiner "Offenkundigkeit" BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 = FamRZ 2014, 643.

ZAP EN-Nr. 674/2015

ZAP 17/2015, S. 918 – 918

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