(BGH, Urt. v. 9.5.2017 – XI ZR 308/15) • Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung „Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)“ sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung „Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 EUR.“ sind im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klauseln weichen durch die Vereinbarung einer Kontogebühr für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ in der Darlehensphase von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Bausparkunden auch unangemessen benachteiligt.

ZAP EN-Nr. 501/2017

ZAP F. 1, S. 853–853

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