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ZAP 14/2023, Der Unterhalt des volljährigen Kindes / 3. Einsatz von Vermögen

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Der Unterhaltsbedarf kann auch durch eigenes Vermögen des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden. Dabei muss zwischen den Vermögenserträgen – die als Einkünfte zu behandeln sind – und dem Vermögensstamm unterschieden werden.

Selbst minderjährige Kinder müssen ihre Einkünfte aus eigenem Vermögen zur Minderung ihrer Bedürftigkeit einsetzen (§ 1602 Abs. 2 BGB). Zu denken ist hier an Zinseinkünfte aus Sparbeträgen, und Dividenden aus Aktien, Mieterträgen aus der Vermietung einer eigenen Wohnung, aber auch der Wohnvorteil.

Das volljährige Kind muss auch die Substanz seines Vermögens einsetzen (OLG Jena, Beschl. v. 3.3.2016 – 1 UF 340/15, FuR 2016, 538; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.10.2015 – 2 UF 107/15, NZFam 2016, 33 = MDR 2016, 31):

  • Ein Schonbetrag kann dem Kind verbleiben (OLG Jena, Beschl. v. 3.3.2016 – 1 UF 340/15, FuR 2016, 538), der etwa in Anlehnung an den „Notgroschen” des Sozialhilferechts festgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die durch Einführung des sog. Bürgergeldes auf 10.000 EUR erhöhte sozialhilferechtliche Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) wird vertreten, diesen Betrag auch hier anzusetzen.
  • Auch kann das Kind bestimmte zweckgebundene Rücklagen darlegen, die ihm verbleiben müssen.
  • Die Anrechnung des restlichen Betrag auf den Bedarf erfolgt dann nach Zumutbarkeit, wobei auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten Bedeutung hat.
  • Das Kind muss die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich Nichtanrechenbarkeit ergeben soll.
  • In Kenntnis des Ausbildungsunterhalts erfolgten Ausgaben (wie z.B. Sprachreise, Computer), die zu einer Verringerung dieses Vermögens geführt haben, können gerechtfertigt sein (OLG Jena, Beschl. v. 3.3.2016 – 1 UF 340/15, FuR 2016, 538).

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