(OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2018 – 10 W 89/17) • Das Recht zur Erbausschlagung ist vererblich. Nach § 1952 Abs. 3 BGB kann von mehreren Erben des Erben jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen. Es ist anerkannt, dass die Teilausschlagungen der weiteren Miterbeserben zur Anwachsung ihrer Erbanteile bei dem annehmenden Erbeserben führt. In entsprechender Anwendung des § 1952 Abs. 2 BGB ist das dann so anzusehen, als wenn der Erbe nur von dem nichtausschlagenden Miterben beerbt worden wäre. Hinweis: Ein Erblasser wird oftmals nicht von nur einer Person beerbt, sondern von mehreren Personen, die nach dem Erbfall eine Erbengemeinschaft bilden. Kompliziert wird es u.U. dann, wenn der Erbe vor Annahme oder Ausschlagung des Erbes selber stirbt, so dass man es tatsächlich mit zwei Erbfällen und den sog. Erbeserben zu tun hat. Die im Erbteil des Erblassers enthaltene Erbschaft ist noch nicht auseinandergesetzt, so dass der Erbeserbe in zwei Erbfällen zum Erben wird.

ZAP EN-Nr. 399/2018

ZAP F. 1, S. 717–717

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