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ZAP 13/2018, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrecht ... / 9. Beweisfragen

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Grundsätzlich trägt jeder Unfallbeteiligte die Beweislast für die ihm günstigen Umstände, sofern nicht das Gesetz eine andere Beweislastverteilung vorsieht.

a) Allgemeine Beweislast

Dem Geschädigten (Anspruchsteller) obliegt deshalb die Beweislast

  • für einen Unfall beim Betrieb;
  • für die Person des Halters und/oder Fahrers;
  • für den eingetretenen (Personen- und/oder Sach-)Schaden;
  • für die Kausalität zwischen Unfall und Schadenseintritt;
  • im Falle seines (von der Gegenseite) behaupteten Mitverschuldens für das Vorliegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG und in den Fallgestaltungen des § 17 StVG für das Vorliegen eines (für ihn) unabwendbaren Ereignisses i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG;
  • im Falle der Insassenhaftung und eines vereinbarten Haftungsausschlusses für das Vorliegen einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung i.S.d. § 8a StVG.

Der Halter (Anspruchsgegner) hat die Beweislast für

  • das Vorliegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG und in den Fallgestaltungen des § 17 StVG für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG, einschließlich der zu fordernden gesteigerten Sorgfalt bzw. der Nichtursächlichkeit ihres Fehlens (BGH NJW 1982, 1149);
  • das Vorliegen einer "Schwarzfahrt" i.S.d. § 7 Abs. 3 StVG (im einzelnen hierzu Hentschel/König, a.a.O., § 7 StVG Rn 60);
  • das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 StVG;
  • die Mithaftung des Geschädigten (BGH NJW 2014, 217).

b) Anscheinsbeweis

Unter Umständen kommen dem Beweisführer bestimmte Beweiserleichterungen zugute. Hierzu gehört im Straßenverkehrsrecht aufgrund der Typizität mancher Unfallverläufe vor allem der sog. Anscheinsbeweis. Voraussetzung ist, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung...

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