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ZAP 13/2016, Das Bankgeschäft in der anwaltlichen Beratu ... / e) Übersicherung/Freigabeanspruch

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aa) Problemstellung

Banken tendieren dahin, bei der Kreditgewährung möglichst viele Sicherheiten hereinzunehmen. Ein Kunde, der den Wünschen der Bank nicht nachkommt, wird möglicherweise nicht kreditiert. Streitpunkte sind die Bewertung der Sicherheiten, die Hereinnahme/Verwertung durch die Bank und die Verweigerung berechtigter Freigabeverlangen des Kunden.

bb) Materiell-rechtliche Grundlagen

Eine Anhäufung von Sicherheiten, die in auffälligem Missverhältnis zur Darlehensvaluta steht, ist wegen Übersicherung sittenwidrig und führt zur Nichtigkeit des Vertrags. Bei einer anfänglichen Übersicherung (Vertragsabschluss) beziffert der BGH die Deckungsgrenze mit 110 % der gesicherten Forderung, bezogen auf den realisierbaren Wert der Gegenstände. Das ist der Fall, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei hilft keine Vermutung, dass dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von einem Drittel vom Nennwert abgetretener Forderungen oder vom Schätzwert sicherungsübereigneter Waren ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Grenze ist nur für das Entstehen eines Freigabeanspruchs wegen nachträglicher Übersicherung maßgeblich (BGH, Urt. v. 12.3.1998 – IX ZR 74/95).

Ergeben sich während der Geschäftsverbindung Besicherungsfragen, wie Anspruch auf Nachbesicherung (Nr. 13 AGB-Banken/Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen) oder Freigabe von Sicherheiten (Nr. 16 Abs. 2 AGB-Banken/Nr. 21 Abs. 2 AGB-Sparkassen), wird ein Abschlag von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts der Sicherheiten vorgenommen. Ab 150 % des so ermittelten Wertes besteht der Freigabeanspruch des Kunden (BGH a.a.O.).

Problematisch ist in der Praxis die Klausel, dass der Bank die Auswahl der freiz...

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