In Abgrenzung zur Ausnahme durchbricht eine Befreiung die Festsetzungen des Bebauungsplans. Damit geht die Gefahr einher, dass in den Fällen, in denen die Bauaufsichtsbehörde nicht mit der bebauungsplangebenden Gemeinde identisch ist, durch eine zu großzügige Befreiungspraxis im Baugenehmigungsverfahren den Planungswillen der Gemeinde unterlaufen könnte. Die Befreiung in § 31 Abs. 2 BauGB setzt deshalb zunächst tatbestandlich voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Hinweis:

Zudem sieht § 36 Abs. 1 BauGB vor, dass eine Befreiungsentscheidung im Einvernehmen mit der Gemeinde getroffen wird.

Zusätzlich muss einer der drei Befreiungstatbestände erfüllt sein: Gründe des Wohls der Allgemeinheit müssen die Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), eine Abweichung ist städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Zuletzt muss eine Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Auf Rechtsfolgenseite steht die Befreiung zwar im Ermessen der Behörde; dieses ist jedoch aufgrund der engen Tatbestandsvoraussetzungen sowie der Eigentumsgarantie auf Null reduziert.

Seit Juni 2021 findet sich in § 31 Abs. 3 BauGB eine spezielle Befreiungsmöglichkeit für Wohnungsbauvorhaben in Gebieten, in denen nach § 201a BauGB ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt worden ist.

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