(LG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.2017 – 9 S 26/16) • Die Regelung in einem Kaskoversicherungsvertrag, nach dem eine Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust innerhalb von 18 Monaten nach Erstzulassung vereinbart ist, hält auch dann einer Inhaltskontrolle statt, wenn zusätzlich geregelt ist, dass nach dieser Frist vom Neupreis ein Abzug von einem Prozent pro Monat entsprechend des Alters, gerechnet ab Ablauf der jeweiligen Neuwertentschädigungsfrist vorgenommen wird. War das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entwendung 67 Monate alt, so ergibt sich eine Reduzierung um 49 % des Neupreises.

ZAP EN-Nr. 349/2017

ZAP F. 1, S. 568–568

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