Die Schaltung von Google AdWords Anzeigen zur Bewerbung anwaltlichen Rechtsrats bei Eingabe rechtsbezogener Suchbegriffe ist zulässig (LG Hamburg NJOZ 2010, 2072; LG München I NJOZ 2007, 470) und mittlerweile fast schon Standard anwaltlicher Marketingaktivitäten im digitalen Umfeld. Die Form der so geschalteten Werbung genügt insbesondere dem Sachlichkeitsgebot – das ist auch im Falle der Platzierung an erster Stelle der Fall (LG Hamburg NJOZ 2010, 2072).

 

Hinweis:

Die bei Eingabe des Suchbegriffs eingeblendeten Anzeigentexte des Anbieters – etwa "kostenloses Erstberatungsgespräch mit einem Anwalt vereinbaren", "Kündigung erhalten? Kostenlos mögliche Abfindung berechnen" oder "Rechtsrat gesucht? Wir helfen weiter!" – sind weder plump noch aufdringlich oder marktschreierisch. Solche Werbung ist mittlerweile für jedes seriöse Gewerbe üblich und stört auch nicht das Empfinden eines gebildeten Durchschnittsbetrachters (AG Schwerte NJW-RR 2002, 1146), der solches Gebaren bei Nutzung des anzeigenfinanzierten Google-Dienstes sogar erwarten darf. Es handelt sich um eine "passive" Unterrichtungsform, die nur von Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich für die entsprechenden Dienstleistungen ausdrücklich interessieren (AG Schwerte a.a.O.).

Die Werbung ist auch nicht irreführend, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Bereitstellung rechtlicher Informationen durch den Anbieter erfolgt und dieser bei der Vereinbarung der Rechtsberatung zwischen Anwalt und Rechtssuchendem nur als Intermediär agiert. Gegenüber dem hier anzunehmenden Interessenten als unterrichteten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (vgl. die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken: Art. 6 Abs. 1 Nr. 18 Nr. 2005/29/EG) würde eine relevante Täuschungsgefahr nur dann vorliegen, wenn die Werbung dazu geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ansonsten nicht vorgenommen hätte (BGH GRUR 2013, 409). Das ist vorliegend nicht der Fall, da Werbung und tatsächliches Angebot der Anbieter – also die Bereitstellung rechtlicher Informationen sowie die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Mandatsverhältnisses – übereinstimmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge