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ZAP 10/2017, Der Unterhalt des volljährigen Kindes / 5. Bachelor- und Masterstudium

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Nach dem Abschluss eines Bachelor-Studiengangs kann ein Masterabschluss und daher weiterer Ausbildungsunterhalt erforderlich sein. Ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinem Kind nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Master of Arts Ausbildungsunterhalt schuldet, ist davon abhängig, ob der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelors für den Berufseinstieg als angemessen angesehen wird.

Bei einem Bachelorstudiengang beträgt die Regelstudienzeit mindestens drei, höchstens vier Jahre; für den sich anschließenden Masterstudiengang sind höchstens zwei Jahre vorgesehen (§ 19 Abs. 2 und 3 HRG).

Den Studierenden eröffnet sich zwar in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs der Eintritt in das Berufsleben. Hier stehen sie jedoch in Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, so dass eine Fortsetzung des Studiums häufig nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich ist (OLG Celle v. 2.2.2010 – 15 WF 17/10, FuR 2010, 292; Götz FF 2010, 371; Liceni-Kierstein FamRZ 2011, 526). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte behandelt dies in Anlehnung an die Abitur-Lehre-Studium-Fälle (OLG Koblenz, Beschl. v. 24.4.2015 – 11 WF 317/15, FamRZ 2015, 1813; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 – 15 WF 17/10, FF 2010, 370 ff.; s. auch OLG Koblenz, Beschl. v. 7.5.2015 – 7 WF 422/15) und verlangt einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang als Voraussetzung für einen fortbestehenden Unterhaltsanspruch (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2016 – 3 Nc 207/15, NZFam 2016, 560; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.4.2015 – 11 WF 317/15, FamRZ 2015, 1813; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 – 15 WF 17/10, FF 2010, 370 ff.; Kemper NZFam 2015, 250; s. auch VG Mainz, Urt. v. 6.2.2014 – 1 K 1489...

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