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Wohnraumschutzgesetz Hamburg / § 15 Ordnungswidrigkeiten

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(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

[1]entgegen § 13 Absatz 1 oder 5 auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 Auskünfte oder Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,

Bis 19.05.2026:

1.

einer unanfechtbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 2 oder § 13a Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,

 

2.

einem Verlangen der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 4 oder 5 nicht nachkommt,

 

3.

entgegen § 6 Absatz 5 oder § 7 Absatz 1 oder 2 Wohnungen oder Wohnräume überlässt,

 

4.

entgegen § 9 Absatz 2 ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt,

 

5.

entgegen § 9 Absatz 3 eine Zweckentfremdung nicht abwendet, obwohl dies zumutbar war,

 

6.

entgegen § 11 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

7.

entgegen § 13 Absatz 1 oder 5 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,

 

8.

entgegen § 13 Absatz 2 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

 

9.

[2]entgegen § 13 Absatz 6 Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit § 13 Absatz 9 die Wohnraumschutznummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraumschutznummer angibt,

Vom 01.01.2019 bis 19.05.2026:

9.

entgegen § 13 Absatz 6 Satz 3 auch in Verbindung mit § 13 Absatz 8 oder § 13 Absatz 9 die Wohnraumschutznummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraumschutznummer a...

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