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Wohngeldschuld des Käufers nach Anfechtung des Kaufvertrags

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Auch den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtender Käufer bleibt Wohngeldschuldner
  2. Zum Wohngeldinkasso durch Beschluss oder Vereinbarung bevollmächtigter Verwalter kann auch ohne besonderen Eigentümerbeschluss einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Eigentümer oder der Gemeinschaft im gerichtlichen Verfahren beauftragen
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 28 WEG; §§ 138, 433 BGB

 

Kommentar

  1. Vorliegend war der Verwalter sowohl nach Gemeinschaftsordnung als auch nach beschlossenem Verwaltervertrag bevollmächtigt/ermächtigt, Ansprüche auf Zahlung rückständigen Wohngelds klageweise geltend zu machen (vgl. hierzu auch BGH, ZMR 2012 S. 976/979, = NZM 2012 S. 562 Rn. 10). Zu diesem Zweck konnte der Verwalter auch einen Anwalt beauftragen.
  2. An der Wohngeldschuld des beklagten Käufers änderte sich auch nichts durch seine Anfechtung des Kaufvertrags bzw. durch Hinweis auf etwaige Vertragsnichtigkeit wegen wucherischer Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 BGB. Selbst im Fall einer Vertragsnichtigkeit betrifft dies nicht die Eigentümerstellung des beklagten Erwerbers, führt vielmehr lediglich zu Rückabwicklungsansprüchen aus §§ 812 ff. BGB gegen den Verkäufer, die die Beklagtenseite bisher nicht durchgesetzt hatte. Das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft wird nämlich von etwaiger Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts in der Regel nicht erfasst, betrifft vielmehr allein das Kausal-, nicht das Erfüllungsgeschäft trotz möglicher Zusammenfassung beider Geschäftsbereiche. Überdies würde sich selbst bei Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund Wuchers die Nichtigkeit nur auf das Erfüllungsgeschäft "des Bewucherten" – nicht jedoch auf das Erfüllungsgeschäft des Wucherers – erstrecken. Bleibt also das Erfüllungsgeschäft des Wucherers wirksam, bestehen g...

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