Leitsatz

Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch Schwamm" erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulnispilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts.

In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 305c

 

Kommentar

Hier geht es um eine Wohngebäudeversicherung, die u.a. Leitungswasserschäden umfasst. Die Versicherungsbedingungen (WGB F 01/03) enthalten unter Ziff. 6.2. allerdings folgende Ausschlussklausel: "6.2. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch ... 6.2.5. Schwamm."

Im Februar 2003 trat in einer der Wohnungen infolge eines undichten Heizungsrohrs ein Wasserschaden auf. Die Kosten der insoweit erforderlichen Reparatur- und Trocknungsmaßnahmen hat der Versicherer ersetzt. Im März 2004 verlegte der Eigentümer in der Küche einen PVC-Belag. Erst im August 2004 stellte er fest, dass Teile des neu verlegten Belags einbrachen. Als Schadensursache wurde ein durch Feuchtigkeit bedingter Befall der Holzteile der Fußbodenkonstruktion mit "Braunem Kellerschwamm" festgestellt. Der Eigentümer vertritt die Ansicht, dass auch dieser Schaden durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt sei. Der Versicherer beruft sich auf die unter Ziff. 6.2.5 der Versicherungsbedingungen vereinbarte Ausschlussklausel.

Das Berufungsgericht meint, dass unter dem Begriff "Schwamm" nur der (besonders gefährliche) "Echte Hausschwamm", nicht aber der (weniger gefährliche) "Braune Kellerschwamm" zu verstehen sei. Dies folge aus der Erwägung, dass der Versicherer durch die Ausschlussklausel lediglich extreme, schwer kalkulierbare und in der Behebung sehr teure Schadensfolgen vom Versicherungsschutz ausnehmen wollte. Da das betreffende Risiko nur beim "Echten Hausschwamm", nicht aber beim "Braunen Kellerschwamm" besteht, sei eine enge Auslegung der Ausschlussklausel angezeigt.

Der BGH teilt diese Ansicht nicht: Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Schwamm" besteht nicht. Die Umgangssprache bezeichne mit dem Begriff "Schwamm" alle Arten von pflanzlichen Holzzerstörern, wozu u.a. der "Echte Hausschwamm", der "Braune Kellerschwamm", der "Porenschwamm" und verschiedene "Blattlinge" zählen. In diesem Sinn sei die Schwammschadensklausel zu verstehen. Zwar gelte der Grundsatz, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen sind. Jedoch spielen versicherungswirtschaftliche Erwägungen oder die Entstehungsgeschichte einer Klausel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen keine Rolle. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie "ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (die Klausel) bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss".

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 27.6.2012, IV ZR 212/10, NJW 2012 S. 3238

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge