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Wissenszurechnung nach der so genannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung

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Leitsatz

Der Versicherer hat sich die Kenntnis eines Angestellten oder Vermittlungsagenten, die dieser in Ausübung der Stellvertretung bei der Entgegennahme des Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags erlangt, zurechnen zu lassen (so genannte Auge-und-Ohr-Rechtsprechung).

Es bleibt offen, ob in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung des BGH in Ausnahmefällen auch das Wissen eines Maklers dem Versicherer zuzurechnen ist. Eine solche Ausnahme käme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine Wissenszurechnung rechtfertigen können.

 

Normenkette

§ 44 VVG

 

Sachverhalt

Der Kl. war Konkursverwalter über das Vermögen der S. GmbH, die ihre Geschäftsräume in dem in ihrem Eigentum stehenden Gebäude in R. hatte. Die Gemeinschuldnerin betrieb ein Immobilienbüro und Vermögensverwaltung. Der Kl. führte den Geschäftsbetrieb nach Konkurseröffnung nicht weiter, sondern war mit der Abwicklung des Unternehmens befasst. Am 19.11.1996 beantragte er für die S. GmbH, vertreten durch ihn - ohne Hinweis auf seine Konkursverwalterstellung -, für das Risiko Einbruchdiebstahl bei der Bekl. den Abschluss einer Geschäftsversicherung. Der Vertrag wurde durch die Fa. B. Assekuranzmakler, die seinerzeit ihre Geschäftsräume im Obergeschoss des Gebäudes der Gemeinschuldnerin hatte, vermittelt. Der Mitinhaber des Maklerunternehmens, der Zeuge W., unterzeichnete den Antrag als Vermittler und leitete ihn an die Bekl. weiter. Auf dem am 16.12.1996 ausgestellten Versicherungsschein war darauf hingewiesen, dass die Fa. B. den Vertrag betreue.

Der Kl. verlangte mit der Klage aus einem behaupteten Einbruchdiebstahl Entschädigung für entwendete Gegenstände in Höhe von rd. 74.000 DM nebst Zinsen. Die Bekl. bestritt den Einbruchdiebstahl und berief sich ...

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