Kommentar

In Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auch vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies unter Angabe von Gründen binnen einer Woche dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen ( § 99 Abs. 1 und 3 BetrVG ).

Der Betriebsrat kann einer beabsichtigten Eingruppierung nicht nur dann widersprechen , wenn seiner Meinung nach eine höhere als die vorgesehene Vergütungsgruppe zutreffend wäre, sondern seine Zustimmung auch mit der Begründung verweigern , eine niedrigere Vergütungsgruppe sei angebracht. Das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen ist als Mitbeurteilungsrecht zu verstehen und soll die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und die Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis gewährleisten.

Hat der Betriebsrat einer Eingruppierung fristgerecht seine Zustimmung versagt, kann er nach Ablauf der Wochenfrist seine Zustimmungsverweigerung ergänzend auf neue rechtliche Argumente stützen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 28.04.1998, 1 ABR 50/97

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