Leitsatz

Die nach langjähriger Ehe 1981 verwitwete Antragstellerin, die annähernd 90 Jahre alt war, beabsichtigte, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu adoptieren. Da sie zu diesem Zeitpunkt den Namen ihres verstorbenen Mannes als Ehenamen führte, gab sie im Jahre 2007 durch schriftliche Erklärung ggü. dem Standesbeamten die Erklärung ab, dass sie ihren Geburtsnamen wieder annehmen wolle. Das Standesamt stellte daraufhin über die vollzogene Namensänderung eine Bescheinigung aus. Später nahm die Antragstellerin von dem Plan der Adoption Abstand und erklärte mehrfach ggü. dem Standesamt, ihren Ehenamen wieder führen zu wollen und ihre frühere Erklärung zu widerrufen. Eine Namensänderung im Sinne des NamÄndG strebe sie ausdrücklich nicht an.

Das AG hat den Antrag der Antragstellerin, das Standesamt zur Annahme der Widerrufserklärung anzuweisen, zurückgewiesen. Auch die hiergegen von der Antragstellerin gerichtete Beschwerde wies das LG zurück.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Auch dieses Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung, wonach eine erneute Änderung des Namens der Antragstellerin nicht in Betracht kam.

Zwar komme nach dem bloßen Wortlaut des § 1355 Abs. 4 und 5 BGB die Interpretation in Betracht, dass der hier von der Antragstellerin erstrebte Widerruf der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung möglich sein würde, da in Satz 4 des § 1355 Abs. 4 BGB, der nach § 1355 Abs. 5 S. 3 BGB entsprechend gelten solle, eine Widerrufsmöglichkeit eröffnet sei.

Zu Recht seien die Vorinstanzen jedoch davon ausgegangen, dass eine solche Auslegung mit der Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht im Einklang stehe. Mit der Neuregelung des § 1355 BGB durch das FamNamRG seien u.a. die Vorgaben des BVerfG aus dessen Beschluss vom 5.3.1991 (BVerfGE 84, 9 = StAZ 1991, 89) umgesetzt worden, wonach es mit dem Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar war, dass nach der bisherigen Regelung der Mannesname von Gesetzes wegen zum Ehenamen geworden sei, wenn die Ehegatten keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmten. Deshalb wurde die Beibehaltung des bisherigen Namens für den Fall der fehlenden Bestimmung eines Ehenamens in § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB eingeführt. Um dennoch dem rechtspolitischen vorrangig verfolgten Ziel der Namensgleichheit der Ehe möglichst breite Geltung zu verschaffen, sei eingangs in § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB die Soll-Vorschrift zur Bestimmung eines Ehenamens verankert und des Weiteren in § 1355 Abs. 4 BGB eine zeitlich unbefristete und auf möglichst viele Kombinationsmöglichkeiten ausgedehnte Regelung zur Fortführung eines sog. Begleitnamens geschaffen worden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2009, 20 W 87/09

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