Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
"Akademischer" Streit zur Wertung der Stimmenthaltung beendet: Stimmenthaltung kann grds. auch im Wohnungseigentumsrecht nicht als Nein-Stimme gewertet werden!
Normenkette
§ 25 WEG, § 32 BGB
Kommentar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Frage des Zustandekommens eines Mehrheitsbeschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung allein auf die Mehrheit der Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen im Verhältnis zu den Nein-Stimmen abzustellen ist. Überwiegen die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen, liegt ein Mehrheitsbeschluss vor; Enthaltungsstimmen sind bei der Berechnung nicht mitzuzählen.
Der V. Senat des BGH hat sich hier der Meinung des II. Senats zum Vereinsrecht (zu § 32 BGB) angeschlossen. Stimmenthaltungen sind also in gleicher Weise zu behandeln wie nicht abgegebene Stimmen anwesender Eigentümer. Die wohl bisher als herrschend zu bezeichnende Rechtsmeinung, dass Eigentümer, die sich der Stimmen enthalten, als Erschienene mitgezählt werden, mithin ihre Stimmenthaltung wie eine Ablehnung zu werten sei, ist damit revidiert. Abgestellt werden muss in Zukunft allein auf das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen; werden insoweit mehr Ja-Stimmen abgegeben, ist ein Mehrheitsbeschluss zustandegekommen.
Einer Stimmenthaltung könne weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum entnommen werden. Würden sich Enthaltungen immer wie Nein-Stimmen auswirken, würde der objektive Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht. Wer sich der Stimme enthalte, wolle seine Unentschiedenheit bekunden, und zwar im gleichen Sinne, als wenn er der Versammlung fern geblieben wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte. Andernfalls würde ein rechtsgrundloser Abstimmungszwang postuliert. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des WEG ableiten (a...