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Wasserschaden durch Geschirrspülmaschine - Herbeiführung des Schadens durch unter Druck belassenen Zulaufschlauch

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Leitsatz

Der VN führt den Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung grob fahrlässig herbei, wenn ein Leitungswasserschaden dadurch verursacht wird, dass ein 15 Jahre alter, ständig unter Druck belassener Zulaufschlauch zu einer Geschirrspülmaschine während einer einwöchigen Abwesenheit des VN platzt und der VN die sporadische Nutzung des Gerätes durch eine dritte Person während seiner Abwesenheit zugelassen, aber keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass diese Person die Wasserzufuhr in Fällen mehrstündiger Abwesenheit unterbrach.

 

Normenkette

§ 18 Nr. 1 VGB, § 61 VVG

 

Entscheidung

Wird ein Wasserschaden dadurch verursacht, dass ein Zulaufschlauch zu einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine bei Abwesenheit des VN unter Druck gehalten wird, so dass das Wasser bei einem Schlauchdefekt ungehindert austreten kann, wird nach der Entscheidung des OLG das Maß des objektiven und subjektiven Sorgfaltsverstoßes nach verschiedenen Kriterien bestimmt. Es könne, so das OLG, dabei auf die Dauer und Häufigkeit der Verstöße, auf das Alter und den Zustand des Schlauchs, auf die Dauer der Abwesenheitszeit, auf die technischen Gegebenheiten sowie auf die Kenntnisse des VN ankommen. Schon das Verlassen der Wohnung für zwei Stunden ohne Absperren der Wasserzufuhr sei in der Rspr. als grob fahrlässig bewertet worden (OLG Karlsruhe r + s 87, 231 = VersR 88, 1285), ebenso eine derartige Unterlassung bei längerer Urlaubsabwesenheit (OLG Düsseldorf NJW-RR 89, 798).

Das Verhalten des Kl. sei hier nach den gesamten Umständen als besonders grober Sorgfaltsverstoß anzusehen. Entscheidungsgrundlage sei der unstreitige Sachverhalt. Die Geschirrspülmaschine mit Zulaufschlauch sei bereits 15 Jahre alt gewesen. Auch ohne äußerlich feststellbare Undichtigkeiten und Alterungserscheinungen sei bei einem solc...

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