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Was gilt bei Konkurs des Wohnungseigentümers hinsichtlich Ansprüchen aus Notgeschäftsführung?

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Leitsatz

  1. Es kann ausschließlich mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder solchen aus einer Notgeschäftsführung gegen Wohngeldansprüche aufgerechnet werden.
  2. Unabhängig hiervon kann mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung auch gegen Wohngeldforderungen aufgerechnet werden, die ein Wohnungseigentum betreffen, das der Anspruchsberechtigte erst nach Entstehen des Anspruchs aus der Notgeschäftsführung erworben hat.
  3. Gegen den Gemeinschuldner können auch solche Wohngeldansprüche geltend gemacht werden, die ein nach der Konkurseröffnung von diesem erworbenes und somit konkursmassefreies Wohnungseigentum betreffen.
  4. Werden gegen den Gemeinschuldner als Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche geltend gemacht, so kann dieser nicht mit Ansprüchen aus einer Notgeschäftsführung aufrechnen, die vor Konkurseröffnung entstanden sind.
 

Sachverhalt

Die Eigentümergemeinschaft macht gegen einen der Wohnungseigentümer rückständige Wohngeldansprüche für den Zeitraum Juni 1995 bis Juli 1996 geltend. über das Vermögen des Eigentümers wurde im August 1993 das Konkursverfahren eröffnet, das noch nicht beendet ist. Als Eigentümer derjenigen Eigentumswohnung, für die das rückständige Wohngeld beansprucht wird, wurde er Ende Mai 1995 eingetragen, er ist darüber hinaus aber bereits seit Entstehen der Eigentumsanlage Eigentümer mehrerer anderer Wohnungen in derselben Eigentumsanlage. Der Wohnungseigentümer bestreitet im Verfahren die Verpflichtung zur Zahlung der Wohngeldrückstände auch gar nicht, rechnet jedoch mit Gegenansprüchen insbesondere für die Instandsetzung der Heizungsanlage im Juli 1993 in Form einer Notgeschäftsführung auf.

 

Entscheidung

Ganz grundsätzlich: Gegen Wohngeldansprüche kann nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet wer...

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