Kommentar

Ein Unternehmen, das mit Matratzen und Matratzenrahmen handelt, hatte mit seinem Geschäftspartner vereinbart, daß dieser bei Zahlung der Rechnungsbeträge binnen 40 Tagen 3 % Skonto abziehen dürfe. Die Abnehmerfirma zahlte mit Schecks, die sie zwar vor Ablauf der Skontofrist absandte , die aber erst nach dieser Frist beim Verkäufer eingingen ( Rabatte ).

Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die belieferte Firma trotzdem zum Abzug des Skontos berechtigt war. Dies hat der BGH bejaht: Bei Scheckzahlung genüge für die Wahrung des Skontofrist die rechtzeitige Absendung des Verrechnungsschecks. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, daß es ganz allgemein bei der Bezahlung einer Geldschuld mittels Schecks darauf ankomme, wann der Schuldner den Scheck zwecks Beförderung an den Gläubiger der Post übergeben hat; der Eingang des Schecks oder gar die Gutschrift des Scheckbetrags auf dem Konto des Gläubigers sei nicht maßgeblich (dies folgt aus § 270 Abs. 4 i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB , wonach Leistungsart der Wohnort des Schuldners ist). Nichts anderes habe für eine Skontoabrede zu gelten. Wolle der Gläubiger sicherstellen, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt über den Kaufpreis auch tatsächlich verfügen kann, könne er dies durch eine auf den Zahlungseingang abstellende Vereinbarung oder durch Verkürzung der Skontofrist erreichen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.02.1998, VIII ZR 287/97

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