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Videoanlage an Hauseingang zulässig

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Installation einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau unter Einschränkungen zulässig bzw. duldungspflichtig
  2. Mögliches Manipulationsrisiko nachträglicher Konfigurationsänderung des Kameraauges stellt noch keine Beeinträchtigung anderer Eigentümer dar
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im Bereich des gemeinschaftlichen Klingeltableaus am Hauseingang kann als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG unter den Voraussetzungen zu Recht gefordert werden, dass

    • die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird,
    • eine Bildübertragung allein in die betreffende Wohnung erfolgt,
    • die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und
    • die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.
  2. Wenn diese Einschränkungen erfüllt werden, kann nicht von konkreten und objektiven Beeinträchtigungen anderer Eigentümer im Sinne des § 14 WEG nach Verkehrsanschauung ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls lag vorliegend keine Persönlichkeitsrechtsverletzung anderer Personen vor (vgl. auch BGH, Urteil v. 25.4.1995, NJW 1995 S. 1955). Die zufällige Einbeziehung anderer Personen in die Bildübertragung ist nicht als Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG zu werten (vgl. auch OLG Köln, ZMR 2008 S. 559, 560; BayObLG, NZM 2005 S. 107, 108; KG, NZM 2002 S. 702, 703). Auch etwaige psychologische Wirkungen auf Dritte als subjektive Wertungen begründen keine Nachteilswirkung nach objektiven Kriterien (BVerfG, NJW 2010 S. 220, 221). Bei Dritten besteht hier nicht der Eindruck einer ununterbrochenen Videoüberwachung, zumal solche Anlagen immer häufiger zur regelmäßigen Ausstattung moderner Häuser mit zeitlich begrenzter optischer Erkennung von...

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