Leitsatz

Vollversammlung der Eigentümer kann auf Einhaltung der Formvorschrift gem. § 23 Abs. 2 WEG (Bezeichnung des Beschlussgegenstands im Einladungsschreiben) verzichten

 

Normenkette

§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

  1. Haben bei einer Vollversammlung (also der Anwesenheit sämtlicher Eigentümer) die Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG ("zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist") verzichtet, ist dieser Verfahrensmangel einer Einberufung und Beschlussfassung geheilt.
  2. Auch Vollmacht gebende Eigentümer hätten hier in Kauf genommen, dass auch über in der ursprünglichen Einladung nicht genannte Punkte Beschlussfassungen möglich seien. Selbst bei nicht allstimmigen Beschlüssen könne - wie hier - aus Kausalitätsüberlegungen eine Beschlussanfechtung unbegründet sein.
  3. Des Weiteren befasst sich die Entscheidung auch mit Anforderungen an konkludente Feststellungen von Beschlussergebnissen in einem Versammlungsprotokoll.
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 06.09.2004, 4 W 143/04OLG Celle v. 6.9.2004, 4 W 143/04, NZM 8/2005, 308

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