Leitsatz
Vollversammlung der Eigentümer kann auf Einhaltung der Formvorschrift gem. § 23 Abs. 2 WEG (Bezeichnung des Beschlussgegenstands im Einladungsschreiben) verzichten
Normenkette
§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 5 WEG
Kommentar
- Haben bei einer Vollversammlung (also der Anwesenheit sämtlicher Eigentümer) die Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG ("zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist") verzichtet, ist dieser Verfahrensmangel einer Einberufung und Beschlussfassung geheilt.
- Auch Vollmacht gebende Eigentümer hätten hier in Kauf genommen, dass auch über in der ursprünglichen Einladung nicht genannte Punkte Beschlussfassungen möglich seien. Selbst bei nicht allstimmigen Beschlüssen könne - wie hier - aus Kausalitätsüberlegungen eine Beschlussanfechtung unbegründet sein.
- Des Weiteren befasst sich die Entscheidung auch mit Anforderungen an konkludente Feststellungen von Beschlussergebnissen in einem Versammlungsprotokoll.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 06.09.2004, 4 W 143/04OLG Celle v. 6.9.2004, 4 W 143/04, NZM 8/2005, 308
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