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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.8.1 Umfang der Versicherung

Alexander C. Blankenstein
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Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs. 1 MaBV muss die Versicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Nach § 15 Abs. 2 MaBV muss die Mindestversicherungssumme 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen. Nach § 15 Abs. 3 MaBV muss die Versicherung Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren.

 

Mehrere Unternehmen

Fungiert der Verwalter als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer Verwaltungsunternehmen, muss für jedes dieser Unternehmen ein Versicherungsverhältnis begründet werden.

Der Versicherungsvertrag muss Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftungsansprüche gegen den Verwalter zur Folge haben können. Wie auch sonst im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann der Versicherer die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzungen ausschließen. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Verwalter nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe oder § 831 BGB als Verrichtungsgehilfe einzustehen hat.

Erfüllungsgehilfe

Nach der Bestimmung des § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfen sind in erster Linie die Mitarbeiter des Verwalters.

 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiter des Verwalters

Der für die Wohnungseigentümergemeinschaft X im Innenverhältnis zuständige Mitarbeiter erstellt die Jahresabrechnung fehlerhaft. Der Genehmigungsbeschluss wird erfolgreich angefochten. ...

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