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Verwalter hat Versicherungsprovisionen herauszugeben

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 667 BGB

 

Kommentar

Soweit keine andere Vereinbarung mit dem Verwalter besteht, ist dieser verpflichtet, Versicherungsprovisionen, die er für den Abschluß eines Versicherungsvertrages mit der Eigentümergemeinschaft erhält, an das Gesamthandsvermögen der Gemeinschaft herauszugeben. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus § 667 BGB. Eine etwaige Entlastung des Verwalters beinhaltet auch nicht einen Verzicht auf solche Ansprüche. Der Herausgabeanspruch gehört zum Gesamthandsvermögen der Gemeinschaft, das, unabhängig von den jeweiligen Eigentümern, der Eigentümergemeinschaft in ihrer aktuellen Form zusteht.

 

Link zur Entscheidung

( LG Köln, Beschluss vom 25.06.1992, 30 T 64/92= WM 11/1993, 712)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Eine im Ergebnis richtige Entscheidung; allerdings wurde dogmatisch nicht richtig von "Gesamthandsvermögen der Gemeinschaft" gesprochen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kennt nur ein gemeinschaftsgebundenes Verwalter-Sondervermögen, kein gesellschaftsrechtliches Gesamthandsvermögen.

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LG Köln 30 T 64/92
LG Köln 30 T 64/92

  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentum: Pflicht des Verwalters zur Herausgabe von Versicherungsprovisionen an die Eigentümergemeinschaft  Leitsatz (amtlich) (abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM) Soweit keine andere Vereinbarung ...

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