Leitsatz

Im Ehescheidungsverbundverfahren war zwischen den Parteien auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Ausgleichsberechtigter war der Ehemann, der bei Ehescheidung bereits Rente bezog. Die ausgleichsverpflichtete Ehefrau hatte außer den gesetzlichen Rentenanwartschaften Versorgungsanwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) und die daraufhin ergangene Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28.12.2007 (FamRB 2008, 72) stellte sich die Frage, ob bis zu einer Neuregelung über die Startgutschriften rentenferner Jahrgänge der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden muss und dies auch dann gilt, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits Rente bezieht.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG Nürnberg ist der erstinstanzlichen Entscheidung gefolgt und hat den Versorgungsausgleich - entgegen der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28.12.2007 - durchgeführt. Die VBL-Rente wurde in die Ausgleichsbilanz zur Durchführung des Versorgungsausgleichs eingestellt, obwohl die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festgestellt werden konnte. Zwar zähle die verpflichtete Ehefrau zu den sog. rentenfernen Versicherten im Sinne der Entscheidung des BGH. Auch enthalte die Anwartschaft laut Auskunft der VBL eine Startgutschrift mit der Folge, dass der Wert der von der Verpflichteten bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich feststehe. Gleichwohl kam nach Auffassung des OLG Nürnberg eine Aussetzung des VA analog § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG nicht in Betracht, da nach § 3 Abs. 2 VAÜG der VA bei Rentenbezug durchzuführen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.01.2008, 9 UF 1640/07

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