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Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

Prof. Dr. Ingeborg Haas
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde durch die Erbrechtsreform 2010 grundsätzlich neu geregelt. Die frühere Sonderverjährung von 30 Jahren ist entfallen. Es gilt grundsätzlich die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Allerdings sieht § 199 Abs. 3a BGB eine gesonderte absolute Höchstfrist von 30 Jahren vor.

Damit ist das System der Regelverjährung für die erbrechtlichen Ansprüche insoweit durchbrochen:

  • Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren die Ansprüche grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB).
  • Ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, verjähren die Ansprüche in 30 Jahren ab ihrer Entstehung. § 199 Abs. 4 BGB nimmt hier von der zehnjährigen Höchstverjährungsregelung ausdrücklich die erbrechtlichen Ansprüche nach § 199 Abs. 3a BGB aus.
  • Für die Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) und den Vorerben (§ 2130 BGB) sowie auf Herausgabe eines falschen Erbscheins (§ 2362 BGB) gilt weiterhin die 30jährige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

1 Beibehaltung der 30jährigen Verjährungsfrist für einzelne erbrechtliche Ansprüche (§§ 2018, 2130 und 2362 BGB)

§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB belässt es hinsichtlich der 30jährigen Sonderverjährung bei folgenden Ansprüchen:

  • Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB);
  • Herausgabeanspruch gegen den Vorerben (§ 2130 BGB) und
  • Herausgabeanspruch gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins (§ 2362 BGB).

Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Auf den Ablauf des Entstehungsjahres kommt es daher nicht an.

2 Verjährungsbeginn bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 2287 Abs. 2 BGB)

Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen unterliegen der dreijährigen Verjährung. § 2287 Abs. 2 BGB bestimmt, dass...

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