Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB)

Nach § 199 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte sowohl vom Erbfall als auch von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis besitzt oder grob fahrlässig nicht besitzt.

Auch der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten ist in das System der Regelverjährung integriert. Auch hier verjährt der Anspruch in drei Jahren.

Abweichend von den allgemeinen Regelungen kommt es für diesen Anspruch aber nicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis an. Die Anspruchsverjährung beginnt unabhängig hiervon mit dem Eintritt des Erbfalls zu laufen (§ 2332 Abs. 1 BGB).

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