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Verhinderung der Pflegeperson / 5 Zusammentreffen mit anderen Leistungen

Yvonne Ehrmann
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5.1 Pflegesachleistung

Die Kosten der Verhinderungspflege können bis zum Höchstbetrag von 3.539 EUR ohne anteilige Kürzung zusätzlich zur (ungekürzten) Pflegesachleistung erstattet werden. Dies kann im Einzelfall – bei einem Pflegebedürftigen der Pflegegrad 5 – dazu führen, dass in einem Monat bis zu 5.838 EUR von der Pflegekasse übernommen werden.[1]

[1] GR v. 2.4.2026 zu § 39 SGB XI, Abschn. 1 Abs. 5.

5.2 Pflegegeld

Das bisher bezogene Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege jeweils für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt. Das Gleiche gilt bei anteiligem Pflegegeld bei Kombinationsleistung. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Verhinderungspflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.

 
Praxis-Beispiel

Verhinderungspflege und Pflegegeldleistung

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 2) wird zu Hause von seiner Schwiegertochter gepflegt. Während des Urlaubs der Pflegeperson nimmt er vom 5.9. bis 26.9.2026 Verhinderungspflege in Anspruch.

 
Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe
1.9.–5.9.2026 (5 Tage) und 26.9.–30.9.2026 (5 Tage)
 
Berechnung: 347 EUR : 30 x 10 115,67 EUR
Anspruch auf Pflegegeld zur Hälfte
6.9.–25.9.2026 (20 Tage)
 
Berechnung: 50 % von 347 EUR : 30 x 20 115,67 EUR
Pflegegeld insgesamt: 115,67 EUR + 115,67 EUR 231,34 EUR

Der Pflegebedürftige hat im September Anspruch auf Pflegegeld i. H. v. 231,34 EUR.

5.3 Leistungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen

Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen erhalten und sich am Wochenende oder in den Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden, haben einen Leistungsanspruch, wenn die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege erfüllt sind. Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Hilfe für Menschen mit Behinderungen anzurechnen.

 
Achtung

Unterbringung in derselben vollstationären Einrichtung

E...

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