Leitsatz
Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten beantragte der Antragsteller die Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Zeitgleich stellte er mit seiner deutschen Verlobten vor dem Standesbeamten des zuständigen Standesamts einen Antrag auf Eheschließung. Der Antragsteller war serbisch-montenegrischer Staatsbürger und stammte aus der Provinz Kosovo.
Im Zusammenhang mit den genannten Anträgen legte er ein in Prishtina ausgestelltes UNMIK-Reisedokument im Original vor. Gleichzeitig legte er eine in Prishtina am 25.1.2006 ausgestellte Geburtsurkunde vor, auf deren Rückseite sich eine Bestätigung der gegenwärtigen Regierung im Kosovo für öffentliche Angelegenheiten befindet, wonach diese Bescheinigung durch einen bevollmächtigten Beamten unterschrieben und abgestempelt worden sei in Übereinstimmung mit den Regeln der UNMIK und der Verfahren in Prishtina, öffentlicher Bereich Nr.: CSS/06/4354. Weiter reichte der Antragsteller eine am 7.2.2006 ausgestellte Familienstandsbescheinigung mit gleichem Vermerk ein. Eine weitere Bescheinigung, wonach im Kosovo Staatszugehörigkeitsbescheinigungen nicht ausgestellt werden, fügte er ebenfalls bei und gab zudem eine eidesstattliche Versicherung vor dem Standesbeamten ab.
Der Präsident des OLG, an den der zuständige Standesbeamte den Antrag weitergeleitet hatte, beanstandete, dass dem UNMIK-Dokument ein Nachweis der Staatsbürgerschaft nicht entnommen werden könne. Hierauf legte der Antragsteller einen jugoslawischen Reisepass vor, bei dem es sich nach Angaben des Bundespolizeiamtes Rostock um eine Totalfälschung handelte. Hierauf Bezug nehmend, lehnte der Antragsgegner die beantragte Befreiung ab mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Nachwei...