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Verbrauchsabrechnung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Zur Anfechtung von Jahresabrechnungsposten und zur Entlastung des Verwalters

    Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung hier der HeizKostV gegenüber vorrangig (aber "Zitterbeschluss" möglich)

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, § 28 Abs. 3, 5 WEG, § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 10 HeizkostenV

 

Kommentar

1. Ist die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters beantragt, so ist der Verwalter, auch wenn er inzwischen nicht mehr im Amt ist, am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen.

2. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auch auf einzelne selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden.

3. Die dem Verwalter durch Verwaltervertrag eingeräumte Befugnis, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im gerichtlichen Verfahren zu beauftragen, umfasst auch Verfahren, in denen die Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwalters angefochten ist, es sei denn, der Verwaltervertrag enthält insoweit eine andere Regelung (vgl. auch BayObLGZ 1988, 287/289).

4. Ist in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen, dass Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln und abzurechnen sind, ist ein Eigentümerbeschluss, wonach Heiz- und Warmwasserkosten zu 30 % nach qm und zu 70 % nach Verbrauch zu verteilen seien, mit den Regelungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Vorliegend sei nämlich durch die Gemeinschaftsordnungsvereinbarung eine rechtsgeschäftliche Bestimmung getroffen worden, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 HeizkostenV genannten Höchstsätze vorsehe; eine derartige rechtsgeschäftliche Bestimmung bleibe gemäß § 10 HeizkostenV von den übrigen Regelungen der Heizkostenverordnung unberührt; damit entfalle auch die von § 3 S. 2 HeizkostenV einge...

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