Rz. 193

Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass ein Aufsichtsrat gebildet wird. Die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH ist gem. § 3:119 Ptk. obligatorisch, wenn die Zahl der vollbeschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft im Jahresdurchschnitt 200 übersteigt. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder darf bei einem solchen obligatorischen Aufsichtsrat nicht weniger als drei betragen, ansonsten kann sie nach dem Ptk. frei festgelegt werden. Das Mandat der Aufsichtsratsmitglieder lautet grundsätzlich auf bestimmte Zeit, wobei hiervon im Rahmen der Satzung der Gesellschaft abgewichen werden kann.

 

Rz. 194

Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist es gem. § 3:120 Ptk., die Geschäftsführung der Gesellschaft zu kontrollieren. Des Weiteren ist die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über den Jahresabschluss und die Verwendung des versteuerten Ergebnisses erst nach Empfang des schriftlichen Berichts des Aufsichtsrats zulässig.

 

Rz. 195

Der Aufsichtsrat ist gem. § 3:120 Abs. 3 Ptk. befugt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn er der Auffassung ist, dass die Geschäftsführung gegen eine Rechtsvorschrift, den Gesellschaftsvertrag, gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder allgemein gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt.

 

Rz. 196

Im Gesellschaftsvertrag können dem Aufsichtsrat darüber hinaus gem. § 3:123 Ptk. Kompetenzen der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführung übertragen werden, so z.B. die Bestellung bzw. Abberufung der Geschäftsführer, die Festlegung ihrer Vergütung sowie die Bestätigung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechtsgeschäfte. In diesem Bereich übertragener Kompetenzen – wie auch sonst – entscheidet der Aufsichtsrat gem. § 3:27 Abs. 3 Ptk. mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts ist die Geschäftsführung berechtigt, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.

 

Rz. 197

Im Falle der obligatorischen Einrichtung eines Aufsichtsrats nach § 3:119 und § 3:124 Ptk. stellen Arbeitnehmervertreter mindestens ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats. Bei Bruchzahlen müssen die Mandate zum Vorteil der Arbeitnehmervertreter verteilt bzw. aufgerundet werden. Die Nominierung geschieht gem. § 3:125 Ptk. durch den Betriebsrat nach Anhörung der bei der Gesellschaft repräsentativen Gewerkschaften. Die Arbeitnehmervertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Aufsichtsratsmitglieder.

 

Rz. 198

Für einen Schaden, welcher der Gesellschaft durch eine mangelhafte Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats entsteht, haften die Aufsichtsratsmitglieder gem. § 3:28 Ptk. nach den Regeln des BGB über vertraglichen Schadensersatz. Bei übertragenen Kompetenzen haften sie gem. § 3:123 Abs. 1 Ptk. wie Geschäftsführer.

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