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Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen / 2.3.2 Verlängerte Sperrfrist

Alexander C. Blankenstein
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Bei einer besonderen Gefährdung für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung in bestimmten Gemeinden mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens 10 Jahren eine verlängerte Sperrfrist bestimmen. Derzeit haben folgende Bundesländer von ihrer Ermächtigungskompetenz Gebrauch gemacht:

  • Baden-Württemberg

    Kündigungssperrfristverordnung Baden-Württemberg v. 16.6.2020; Außerkrafttreten am 30.6.2025; Geltung für 44 Städte und Gemeinden.

  • Bayern

    Mieterschutzverordnung v. 14.12.2021; Außerkrafttreten am 31.12.2025; Geltung für 208 Städte und Gemeinden.

  • Berlin

    Kündigungsschutzklausel-Verordnung zur Verlängerung v. 13.6.2023; Außerkrafttreten am 30.9.2033; Geltung für das gesamte Stadtgebiet.

  • Hamburg

    Kündigungsschutzfristverordnung v. 8.8.2023; Außerkrafttreten am 31.8.2033; Geltung für das gesamte Stadtgebiet.

  • Hessen

    Mieterschutzverordnung v. 18.11.2020; Außerkrafttreten am 25.11.2025; Geltung für 49 Städte und Gemeinden.

  • Niedersachsen

    Mieterschutzverordnung v. 22.10.2020; Außerkrafttreten am 31.12.2027; Geltung für 18 Gemeinden.

  • Nordrhein-Westfalen

    5 Jahre aufgrund Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Mieterschutzverordnung – MietSchVO NRW) v. 9.6.2020; Außerkrafttreten am 30.6.2025; Geltung für Düsseldorf, Alfter, Bad Honnef, Bergisch Gladbach, Bonn, Bornheim, Hennef (Sieg), Köln, Königswinter, Leichlingen, Niederkassel, Pulheim, Rösrath, Siegburg, Wachtberg, Wesseling, Münster, Telgte.

Bei ordentlichen Kündigungen seitens des Vermieters sind stets die gestaffelten Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten, wonach sich die dreimonatige Grundkündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung seitens des ...

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