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Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Vielfach werden Mietshäuser in Wohnungseigentumsanlagen umgewandelt. In aller Regel ist der Veräußerungserlös der einzelnen Wohnungen in Summe höher, als die Veräußerung des Hauses als Ganzes. Egal, welche Motivation der Umwandlung im Einzelfall zugrunde liegt, erfolgt die Umwandlung wie die Begründung von Wohnungseigentum entweder nach § 3 WEG oder § 8 WEG. § 3 WEG regelt dabei die vertragliche Begründung von Wohnungseigentum durch mehrere Eigentümer, § 8 WEG die Teilung durch den Alleineigentümer. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber einer Begründung von Wohnungseigentum in anderen Fällen. Wichtige Besonderheiten gelten allerdings, wenn es sich um vermieteten Wohnraum handelt. Hier sind die Bestimmungen der §§ 577 f. BGB zu beachten. § 577 BGB räumt dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht ein, § 577a BGB regelt Sperrfristen für eine Kündigung der Mietverhältnisse.

1 Vorkaufsrecht

1.1 Überblick

Grundsätzlich unterscheidet man das dingliche, das schuldrechtliche und das gesetzliche Vorkaufsrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 1094 ff. BGB geregelt und kann nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bestellt werden. Es lastet auf der Sache selbst. Insoweit handelt es sich dabei also um ein echtes Sachenrecht, das gemäß § 873 BGB durch dingliche Einigung und Eintragung ins Grundbuch entsteht. Regelmäßig wird ein dingliches Vorkaufsrecht bestellt, um ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht dinglich abzusichern.

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 463 ff. BGB geregelt und entfaltet keine dingliche Wirkung, sondern nur eine solche zwischen Veräußerer und Vorkaufsberechtigtem. Gegenstand können bewegliche und unbewegliche Sachen sein.

Gesetzliches Vorkaufsrecht

Bei dem Vorkaufsrecht des Mieters im Fall der Umwandlung der Mietwohnung in Wohnungseigentum handelt...

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