Soweit es das Wohl des Kindes gem. § 1697 a BGB erfordert, sind Beschränkungen des Umgangs zu prüfen. Umgang dient grundsätzlich dem Wohl des Kindes. Er kann deshalb nur bei ernsthaften Gefahren für das Kindeswohl ausgesetzt bzw. ausgeschlossen werden. Als geringerer Eingriff nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zuvor der Umgang mit Hilfe eines "mitwirkungsbereiten Dritten" (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) zu prüfen. Dritter kann auch ein zu bestellender Verfahrenspfleger sein.

Der vollständige Ausschluss des Umgangs kommt dagegen nur in begründeten Ausnahmefällen und in der Regel auch nur befristet in Betracht. ‹Befristet› bedeutet, dass die Aussetzung des Umgangs eine feste zeitliche Begrenzung enthalten muss und möglichst nur auf kurze Zeit angeordnet werden soll.

Das Bundesverfassungsgericht[1] hat dazu erklärt, das Umgangsrecht eines Elternteils stehe ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen danach aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt weiter:

‹Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.

In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal deutlich erklärt, dass "dem Elternrecht auf unbegleiteten Umgang im üblichen zeitlichen Rahmen mit dem Kind in dem Umfang Rechnung zu tragen ist, in dem es mit dem Kindeswohl vereinbar ist."

In der Entscheidung heißt es wörtlich weiter, und zwar in z. T. wortgleicher Wiederholung der Formulierung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.11.2007:

‹Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.

6.1 Gründe für eine Einschränkung/Ausschluss des Umgangs

Es stellt immer eine Frage des Einzelfalls dar, wenn zu entscheiden ist, ob eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss des Umgangs notwendig ist. Grundsätzlich gilt, dass an eine Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts strenge Maßstäbe anzulegen sind.[1] Ein bestehendes Umgangsrecht ist nur einzuschränken, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.[2] Aus unbegleiteten Umgangskontakten muss sich eine konkrete Gefährdung mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen.[3]

Allerdings haben sich Fallgruppen zur Frage der Einschränkung/des Ausschlusses des Umgangs herausgebildet, die wie folgt zusammengefasst werden können.

Nicht ausreichende Gründe:

  • Niedriges Alter des Kindes,[4]
  • Langwährende Entfremdung,[5]
  • Fortdauer der Streitigkeiten/Verfeindung der Eltern,[6]
  • Ablehnung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil,[7]
  • Verursachung von Loyalitätskonflikten durch den betreuenden Elternteil,[8]
  • Integrationsphase nach Inpflegenahme des Kindes,[9]
  • Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft,[10]
  • Vorstrafen des umgangsberechtigten Elternteils,[11]
  • Inhaftierung des umgangsberechtigten Elternteils,[12]
  • Ausübung der Prostitution durch den umgangsberechtigten Elternteil,[13]
  • eine mit der ausländischen Staatsangehörigkeit begründeten Entführungsgefahr,[14]
  • Verzug mit Unterhaltsleistungen.[15]

Ausreichende Gründe:

  • Konkrete Entführungsgefahr,[16]
  • erhebliche Misshandlungen des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil,[17]
  • erhebliche Suchterkrankungen, die zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führen,[18]
  • fortgesetzte negative Beeinflussung des Kindes gegen den Sorgeberechtigten,[19]
  • nachgewiesener sexueller Missbrauch des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil,[20]
  • Gefahr des sexuellen Missbrauchs durch den Umgang...

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