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U / 2 Übernahme des Mandats, Allgemeines [Rdn 3673]

Ralph Gübner, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Vor Abschluss des Mandatsvertrages muss auch im OWi-Verfahren i.d.R. ein persönliches Vorgespräch mit dem Mandanten geführt werden.
2. Zivilrechtlich kommt mit der Beauftragung durch den Mandanten und der Annahme des Mandats durch den Rechtsanwalt ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB zustande, dessen Gegenstand eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB ist.
3. In der Annahme des Wahlmandats ist der Verteidiger im Gegensatz zur Beiordnung als Pflichtverteidiger frei. Die Mandatsübernahme darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere Strafvorschriften verstoßen. Vorsicht ist daher geboten bei Übernahme von Mandaten anlässlich eines Verkehrsunfalls. Der Verteidiger muss darüber hinaus das Verbot der sog. Mehrfachvertretung des § 146 StPO beachten.
4. Der Verteidiger muss darauf achten, dass auch im OWi-Verfahren die Zahl der Verteidiger gem. § 137 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 auf drei Wahlverteidiger beschränkt ist.
5. Ein Verteidiger ist verpflichtet, den Mandanten über den gesamten Ablauf des Verfahrens zu unterrichten und ihm Hinweise und Ratschläge bzgl. der weiteren Verfahrensweise zu geben.
6. Zudem muss der Verteidiger auch im OWi-Verfahren die berufsrechtlichen Vorschriften beachten.
7. Bei der Übernahme des Mandats sollte der Verteidiger bereits beim ersten Gespräch die Vergütungsfrage ansprechen und insbesondere klären, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht.
 

Rdn 3674

 

Literaturhinweise:

Ackermann, Die Verteidigung des schuldigen Angeklagten, NJW 1954, 1385

Amelung, Die Freiheit der Mandatsannahme und die Ethik der Strafverteidigung, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 23

Basar, Mandat und Datenschutz, StraFo 2019, 222

Böhle, Die Beziehung von Verteidiger und Mandant – eine psychoanalytische Si...

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