Gesundheitliche Anforderungen
Der Immobilieneigentümer ist für die gesundheitlich unbedenkliche Qualität des Trinkwassers in seiner Hausinstallation verantwortlich, die durch bakterielle Kontamination (Stichwort "Legionellen") oder chemische Rückstände von Metallen (Stichwort "Bleirohre") beeinträchtigt werden kann. Kontaminiertes Trinkwasser darf nicht an Verbraucher abgegeben werden.
Technische Anforderungen
Darüber hinaus ist der Immobilieneigentümer auch dafür verantwortlich, dass die Hausinstallation gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten wird.
Derartige Arbeiten dürfen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV nur von Installationsfachbetrieben durchgeführt werden, die in einem Installateurverzeichnis des Wasserversorgungsunternehmens eingetragen sind.
Verantwortung des Anschlussnehmers ab Übergabepunkt
Ist eine Immobilie an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen, kann man sich als Eigentümer darauf verlassen, dass am sogenannten Übergabepunkt einwandfreies Trinkwasser geliefert wird. Als Übergabepunkt wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 AVBWasserV die hausseitige Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler bezeichnet. Dieser Übergabepunkt ist von entscheidender Bedeutung, weil das Wasserversorgungsunternehmen nur bis zum Wasserzähler für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich ist. Nach dem Wasserzähler trägt der Immobilieneigentümer als Anschlussnehmer die Verantwortung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Trinkwassers in der Hausinstallation.
Hausinstallation
Die Hausinstallation wird in § 2 Nr. 4 TrinkwV als "Trinkwasserinstallation" bezeichnet und umfasst die Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer Wasserversorgungsanlage, die sich zwischen dem sogenannten Übergabepunkt und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers aus Wasserhahn oder Dusche befindet. Für diese gesamte Anlage ist der Immobilieneigentümer als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage i. S. v. § 2 Nr. 2 e TrinkwV verantwortlich.
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