Pfaue sind als lautstarke Vögel bekannt, deren Rufe durchaus Lautstärken über 70 dB(A) erreichen können. Das Halten dieser farbenprächtigen Tiere bei beengten räumlichen Verhältnissen kann deshalb mit Blick auf die Nachbarschaft durchaus problematisch sein.

So sieht das auch die Rechtsprechung. Nach deren Auffassung ist das grelle und durchdringende Schreien eines Pfaus, der auf einem Grundstück im Freien gehalten wird und ab 3.00 Uhr morgens etwa stündlich Laut gibt, auch in einem mehr ländlichen Gebiet nicht ortsüblich und muss daher vom Nachbarn nicht geduldet werden. Dieser kann verlangen, dass der Pfau während der Nachtzeit (22.00 bis 7.00 Uhr) in einem geschlossenen Raum untergebracht wird, aus dem keine störenden Geräusche nach außen dringen dürfen.[1]

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