Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 10 O 1427/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Erfurt vom 18.1.2005 - 10 O 1427/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Maklerin in Form einer GmbH, verlangt von der Beklagten Courtage für den Nachweis zum Kauf eines Objektes in H., welches der Zeuge K. gekauft hat. Den Zeugen K. lernte die Beklagte durch den gemeinsamen Dienst bei der Thüringer Polizei kennen. Die beiden freundeten sich an und teilten seit Jahren in einer Wohngemeinschaft eine Wohnung.

Die Eheleute K., Eigentümer des Anwesens W.-straße 2, lebten 2002 in Trennung. Frau K. die bei der Polizei tätig ist, stellte die Information über die Möglichkeit, das Hausgrundstück zu erwerben, Anfang 2002 in das polizeiinterne Intranet. Hiervon erlangte die Beklagte Kenntnis, verschaffte sich die Adresse, und fuhr mit dem Zeugen K. im April oder Mai 2002 zu einer Besichtigung. Da das Anwesen von außen klein wirkte und die Kaufpreiserwartung des Verkäufers - als Ausgang wurde eine Wertangabe von 210.000 EUR genannt - nicht den Vorstellungen entsprach, verfolgten beide das Projekt nicht länger.

Im Juli 2002 meldete sich die Beklagte auf eine Anzeige der Klägerin bei dieser. Nach der Besichtigung von Objekten, die der Beklagten nicht zusagten, wurde das Objekt in H. vorgeschlagen, welches der Klägerin über das Maklerunternehmen K. GmbH an die Hand gegeben worden war. Frau H. seitens der Klägerin, Herr K., die Beklagte und Herr K. trafen sich am 12.9.2002 am Ortseingang von H.. Das Anwesen wurde aufgesucht und gemeinsam mit Herrn K. besichtigt. Nach der Besichtigung unterschrieb die Beklagte den von der Zeugin H. vorgelegten Objektnachweis, der Zeuge K. und Herr K. tauschten Adressen aus. Die Beklagte und der Zeuge. suchten noch einen Finanzberater der Klägerin am 16.9.2002 auf. Am 18.9.2002 erkundigte sich die Beklagte, ob die vereinbarte Courtage von 5,8 % ermäßigt werden könne. Dann brach der Kontakt der Parteien ab.

Im Oktober 2002 stellte Frau K. das Objekt nochmals in das Intranet der Polizei. Diesmal betrug der von den Verkäufern angestrebt Kaufpreis 160-165.000 EUR. Es kam zu erneuten Kontakten des Zeugen K. mit dem Zeugen K.. Am 19.11.2002 wurde ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis über das Objekt i.H.v. 150.000 EUR abgeschlossen.

Die Beklagte ist inzwischen in das auch vom Zeugen K. erworbene Objekt eingezogen. Es besteht ein von der Finanzverwaltung akzeptierter Mietvertrag, bei welchem die Kaltmiete EUR 260 pro Monat beträgt.

Die Klägerin meint, die Courtage sei verdient.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.700 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Objektnachweis am 12.9.2002 nur unterschrieben, weil die Zeugin H. erklärt habe, das habe nichts zu sagen. Sie habe zudem die Erklärung widerrufen. Zwar habe sie den Zeugen K. nicht gekannt, das Objekt sei ihr aber über das Intranet vertraut gewesen, und dies habe sie bei der Besichtigung zum Ausdruck gebracht. Bei dem Finanzberater sei sie unabhängig vom streitgegenständlichen Objekt gewesen, von welchem sie nach der Besichtigung aufgrund des Preises Abstand genommen habe.

Das LG hat Beweis erhoben zum Abschluss des Maklervertrages, zur Ursächlichkeit des Nachweises und zur Vorkenntnis der Beklagten durch Vernehmung der Zeugen/innen Hirschfeld, K., K., E. und K. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 16.6.2004 (Bl. 60 ff.) und vom 24.11.2004 (Bl. 78 f.).

Das LG hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung stattgegeben. Gegen das ihrem erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 21.1.2005 (Bl. 108a) zugestellte Urteil richtet sich die am 18.2.2005 bei dem OLG Jena eingegangene Berufung der Beklagten (Bl. 111), welche nach zweimaliger Verlängerung zum 21.4.2005 mit am 21.4.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der nunmehrigen Bevollmächtigten der Beklagten begründet worden ist (Bl. 126).

Die Beklagte greift in zweiter Instanz nicht mehr die Wirksamkeit des Maklervertrages an. Sie meint indes, dass der Hauptvertrag, der mit dem Zeugen K. abgeschlossen wurde, ihr nicht zugerechnet werden könne. Freundschaft und Miete könnten nicht der besonderen Lebensform der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt werden.

Zudem fehle es an einer ursächlichen Wirkung des von der Klägerin erbrachten Nachweises. Die durch das Intranet vermittelte Vorkenntnis habe die ausschlaggebenden Informationen vermittelt. Schließlich sei der Ursachenzusammenhang unterbrochen. Das LG habe schlicht auf den Zeitablauf abgestellt, ohne die für die neue Kontaktaufnahme maßgebliche Absenkung des Preises zu berücksichtigen. Auch der Preis bezeuge, dass der Hauptvertrag als nicht inhaltlich kongruent gewertet könne.

Die Beklagte ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge