Die Frage, ob und wie ein Staat eine in einem anderen Staat gegründete Gesellschaft anerkennt, ist nach den Grundsätzen des internationalen Gesellschaftsrechts zu beantworten, also nach den Regeln, die darüber entscheiden, welches nationale Sachrecht auf eine Gesellschaft anwendbar ist. Dabei wird ganz allgemein zwischen der Gründungstheorie und der Sitztheorie unterschieden. Zum Teil wenden Staaten die Theorien in modifizierter Form an.
1.2.1 Strenge Sitztheorie
Die Sitztheorie hält den tatsächlichen Verwaltungssitz für maßgebend, um die Frage nach dem auf eine Gesellschaft anwendbaren Recht zu beantworten. Maßgebend für den Verwaltungssitz ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen werden (Jaschinski/Wentz, WM 2019, 438).
Hat eine Gesellschaft, auch eine im Ausland gegründete, ihren Verwaltungssitz in Deutschland, muss bei Anwendung der strengen Sitztheorie aus deutscher Sicht geprüft werden, unter welche in Deutschland bekannte Gesellschaftsform die Gesellschaft zu subsumieren ist. Im deutschen Recht gilt der Numerus Clausus der Gesellschaftsformen. Das bedeutet, dass nur die in den verschiedenen Gesetzen vorgesehenen Gesellschaftsformen existieren und die Gesellschafter bei Gründung einer Gesellschaft an diese gebunden sind. Die Kapitalgesellschaften im deutschen Recht zeichnen sich u. a. dadurch aus, dass sie in notariell beurkundeter Form gegründet werden müssen, die Satzungen den im Gesetz geforderten Mindestinhalt haben und sie im Handelsregister als solche eingetragen werden (z. B. §§ 2, 3, 11 GmbHG). Wenn eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, werden diese Voraussetzungen regelmäßig nicht vorliegen mit der Folge, dass diese bei Anwendung der strengen Sitztheorie in Deutschland nicht als Kapitalges...