Der Anwalt darf der Rechtsschutzversicherung auf keinen Fall eine Rechnung mit Rechnungsnummer schicken. Vorschuss kann er ohne Rechnung anfordern und dieser Vorschuss von dem Rechtsschutzversicherer wird dann in der Rechnung an den Mandanten berücksichtigt, weil der Vorschuss rechtlich an den Versicherungsnehmer "erfüllt" wurde und nur ein verkürzter Zahlungsweg von der Rechtsschutzversicherung an den Mandanten vorliegt.
Ist der Mandant rechtsschutzversichert und hat der Rechtsschutzversicherer die Übernahme der entstehenden Kosten bestätigt, wird der Rechtsanwalt in der Praxis direkt dem Rechtsschutzversicherer die entstandenen Gebühren und Auslagen mitteilen und der Rechtsschutzversicherer wird diese in der Regel ausgleichen.
Abrechnungstechnisch (steuerlich) korrekt ist folgende Verfahrensweise: Der Rechtsanwalt stellt eine den Erfordernissen des § 10 RVG und des § 14 UStG entsprechende Berechnung, adressiert an den Mandanten, aus. Für die an den Mandanten gerichtete Berechnung wird dann auch eine Rechnungsnummer vergeben. Diese Berechnung übersendet der Rechtsanwalt dann in Kopie mit einem Begleitschreiben an den Rechtsschutzversicherer mit der Aufforderung, die entstandenen Gebühren und Auslagen, die sich aus der anliegenden Berechnung ergeben, direkt an ihn zu zahlen. Die ist vor allem deswegen wichtig, wenn der Mandant (Unternehmer) zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Dann wird der Rechtsschutzversicherer nicht die Mehrwertsteuer auf die Gebühren und Auslagen tragen. Der Mandant braucht aber zum Vorsteuerabzug die Originalrechnung. Der Rechtsanwalt muss die erstellte und an den Mandanten adressierte Originalrechnung an diesen mit einem Begleitschreiben übersenden, mit der Bitte, hieraus nur die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer an ihn zu zahlen. Der Mandant hat ...