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Spanien: Gemeinspanisches Recht [1] / 2. Testamentsformen

Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
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a) Allgemeines

 

Rz. 116

Das spanische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten (Art. 676 CC). Ordentliche oder "gewöhnliche" Testamente sind das eigenhändige (Art. 678 CC), das offene (Art. 679, 694 CC) und das verschlossene Testament (Art. 707 f. CC). Außerordentliche Formen (testamentos especiales, Art. 677 CC) sind vorgesehen als Militär-, See- sowie als "das im Ausland errichtete Testament" (dazu Art. 732–736 CC).[183] Weitere Sonderformen sind in den Foralrechten vorgesehen (siehe Rdn 39 und Rdn 184 ff.). Nach gemeinspanischem Recht unzulässig sind sowohl gemeinschaftliche Testamente (Art. 669 CC) als auch Erbverträge (Art. 1271 CC); eine Umdeutung in ein wirksames einseitiges Testament ist nicht möglich. In einigen Foralrechten sind diese Formen letztwilliger Verfügungen indes zugelassen. Testamente sind im Recht des Código Civil höchstpersönliche Rechtsgeschäfte (Art. 670), weshalb Stellvertretung unzulässig ist.[184]

Die Auslegung von letztwilligen Verfügungen beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 675 CC, so dass auf den Wortlaut abzustellen ist, soweit nicht ein anderer Wille des Erblassers klar erkennbar ist. Die Erben können sich auf die Auslegung eines Testaments einigen.[185] Anderenfalls obliegt die Auslegung dem Testamentsvollstrecker oder den Gerichten.[186]

[183] Zu weiteren Sonderformen (u.a. in Epidemiezeiten) siehe Löber/Huzel, S. 44 f.; siehe auch Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Spanien, Rn 155.
[184] STS v. 3.2.2023, rec. 1268/2019.
[185] Vgl. bspw. STS v. 18.3.2011, Nr. 160/2011.
[186] RDGSJFP v. 9.3.2023, BOE S. 44875 ff., Ziff. 5.

b) Das eigenhändige Testament

 

Rz. 117

Das Gesetz verlangt – neben Volljährigkeit des Testators – weiter, dass das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) vom Erblasser vollständig selbst geschrieben sowie unters...

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